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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pulverbeschichtung Weber, Inh. Stefan Weber

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I. Allgemeines

  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind.

  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur dann Vertragsgegenstand, wenn diese abweichenden Geschäftsbedingungen schriftlich von uns anerkannt und bestätigt wurden. Im Übrigen verpflichten uns abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern nicht.

  3. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne das diesen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit zugerechnet werden kann.

  4. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.

  5. Kunden i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer und müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Mit der Abgabe eines Auftrages bestätigt der Kunde dieses.

 

II. Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allen Angeboten, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; sie werden durch die Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung durch den Kunden anerkannt. Insbesondere die Einkaufsbedingungen des Kunden, sowie abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, werden nicht anerkannt –  auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

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III. Angebot, Auftragserteilung

  1. Alle Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

  2. Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung durch uns freibleibend und unverbindlich, d. h., das Angebot wird erst durch die Bestellung des Kunden abgegeben. Angaben in den Angeboten und Preislisten über Abmessungen und Gewichte sind annähernd und ungefähr. Sie sind von uns verbindlich und anerkannt, sobald im Auftragsfall mit der Auftragsbestätigung diese Angaben schriftlich bestätigt werden.

  3. Alle Auftragspapiere des Kunden müssen alle für die Bearbeitung relevanten Daten, wie Stückzahl, Artikelbezeichnung, exakte Farbbezeichnung, RAL-Ton, Glanzgrad und evtl. zusätzlich gewünschter Bearbeitung beinhalten. Fehlende Auftragspapiere bzw. sind diese unvollständig, so trägt der Besteller jedes Risiko für fehlerhafte Bearbeitung. Mündliche, auch fernmündlich erteilte Bearbeitungsanweisungen ersetzen schriftliche nur, wenn diese schriftlich von uns bestätigt werden.

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IV. Lieferung

  1. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch keinesfalls vor der Beibringung der etwa vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingangeiner vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.

  2. Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Kunden, die die Lieferzeit beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.

  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen sowie Ausschluss eines Werkstücks. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller Schadensersatz verlangen kann. Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art werden wir dem Besteller unverzüglich nach Kenntnisnahme mitteilen.

  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

  5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, die unverzüglich dem Kunden anzuzeigen ist, steht uns ein Rücktrittsrecht zu.

  6. Bei Lieferverzug hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist, die mindestens 2 Wochen beträgt, mit ausdrücklicher Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme und Leistung ablehne. Bei Nichteinhaltung der Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

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V. Abnahmeverpflichtung

Der Kunde ist verpflichtet, das Werk/die Bestellung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt mit der vorbehaltlosen Übergabe an den Kunden bzw. wenn der Kunde nach Übergabe nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

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VI. Preisstellung

  1. Der Versand erfolgt ab Werk. Die Wahl der Versandart behalten wir uns ohne Verbindlichkeit für die günstigste Versandart vor, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.

  2. Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Kunden über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf eines unserer Fahrzeuge verladen worden ist.

  3. Auf Wunsch des Kunden wird die Lieferung in seinem Namen und auf seine Rechnung gegen die von ihm gewünschten versicherbaren Risiken versichert.

  4. Etwaige Beschädigungen sind sofort bei Empfang der Ware auf den Transportpapieren bescheinigen zu lassen.

  5. Der Kunde hat bei Transportschäden unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns zu benachrichtigen.

  6. Beanstandungen wegen fehlender Teile sind uns spätestens innerhalb von einer Woche nach Eingang der Sendung anzuzeigen.

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VII. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro, „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Transport, zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

  2. Alle Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, unabhängig vom Eingang der Ware zahlbar.

  3. Bei Überschreitung der Zahlungsziele sind wir berechtigt, Verzögerungszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB  zu berechnen.

  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte (Rest-) Schuld fällig zu stellen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

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VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für eine bestimmte, von unserem Kunden bezeichnete Warenlieferung gezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum ggf. als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Falls Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.

  2. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumerwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorhaltsware.

  3. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware.

  4. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist er nur mit der Maßgabe berechtigt
    und ermächtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. den Abs. VIII.5 auf VIII.6 auf uns übergeht. Zur anderen
    Verfügung über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

  5. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder daraus hergestellten Sachen – gleich in welchem Zustande – vom Käufer weiterveräußert, verarbeitet oder eingebaut, so tritt der Käufer bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferung hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung anlässlich der Verarbeitung oder des Einbaus entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenwirkungen an den Verkäufer ab. Die abgetretenen Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Unter Wert der Vorbehaltsware ist dabei der Kaufpreis zu verstehen, den der Lieferant und der Vorbehaltskäufer im Kaufvertrag vereinbart haben. Wird ein durch Vereinbarung oder Vermischung hergestellter neuer Gegenstand weiterveräußert, verarbeitet oder eingebaut, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Veräußerers am Miteigentum entspricht.

  6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe der Vorbehaltsware.

  7. Einkaufsbedingungen und allgemeine Lieferbedingungen des Kunden sind für uns nicht verbindlich.

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IX. Untergrund/Mitwirkungspflicht des Kunden

  1.  Sämtliche Artikel sind vom Kunden gereinigt und fettfrei an uns zu übergeben. Andernfalls erheben wir Reinigungspauschale   in Höhe von 50 Euro.

  2. Zu beschichtende Artikel müssen bei Übergabe an uns vollständig zerlegt sein. Felgen sind ohne Reifen anzuliefern. 

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X. Gewährleistungen und Gewährleistungssauschlüsse

  1. Unternehmer müssen uns, sofern nicht § 377 HGB zur Anwendung kommt, offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Empfang der Bestellung schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei Verbrauchern beträgt die Frist 2 Wochen ab Kenntnis vom Mangel. Der Unternehmer trägt die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.

  2. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
    Kunden oder Dritter, natürliche Abnutzung, fehlerhaft oder nachlässige Behandlung erstehen, leisten wir ebenso wenig Gewähr, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.

  3. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Kunden.

  4. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

  5. Die Gewährleistung wird ausgeschlossen für: Poren in Schweißnähten, Korrosions- und Oxidationsnarben bei Stahl und Aluteilen, Materialdopplungen (Überlappungen), betriebsbedingten Ausgasungen (Öl bei Ventildeckeln), Schweißspritzer und scharfen Kanten.

  6. Soweit Gewähr nach Ziffer X.1 zu leisten ist, sind wir berechtigt, im Einvernehmen mit dem Lack- und Pulverhersteller die Art der Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzulegen. Sollten Mängel auftreten, die vom Lack oder Pulverlieferanten zu vertreten sind, haften wir nur in dem Umfang, wie der Lack- und Pulverlieferant uns gegenüber haftet. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig vom Vorstehenden ausgeschlossen.

  7. Unabhängig von den unter den Punkten X.1 bis X.6 geschilderten Regelungen werden Mängelanzeigen in folgenden Fällen nicht anerkannt: 

  • Bei Transport- sowie Montageschäden sowie Ausbesserungsarbeiten durch den Kunden, es sei denn, die Parteien (Pulverbeschichtung und Kunde) haben sich darüber geeinigt, dass der Kunde zu der Durchführung der Nachbesserungsarbeiten berechtigt ist. 

  • Bei Kontaktschäden, ausgelöst durch Dichtprofile und Dichtmassen.

  • Bei Schäden durch die Verunreinigung der Rohteile mit silikonhaltigen oder ähnlichen Produkten.

  • Bei Schäden durch übermäßige Befettung und Beölung oder bei Schäden durch ähnliche Produkte. 

  • Bei übermäßiger Belastung der Pulverschicht durch Wärme. Die Pulverschicht darf nur durch Sonneneinstrahlung erwärmt werden. Andere Erwärmungsformen schließen jede Gewährleistung aus, wenn eine Temperatur von 70 Grad Celsius überschritten werden. 

  • Bei unsachgemäßiger bzw. nicht beschichtungsgerechter Konstruktion, insbesondere im Fall von Feuchtigkeitsansammlungen (Ritzen, Röhren, Rillen, ...) nach dem Spülvorgang, die im Trocknungsofen nur eingeschränkt abtrocknen können.

  • Bei Standorten der veredelten Sache innerhalb einer direkten Einflusszone von Salzwasser, chemischer Industrie oder sonstiger aggressiver Emissionsherde, die schädigende Substanzen auf die Pulverschicht ausstoßen. 

  • Bei Benutzung entgegen dem mit uns vereinbarten bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. bei unsachgemäßer Bearbeitung der beschichteten Teile durch Schneid-, Biege- oder andere Umformungsprozesse. 

  • Bei der Bearbeitung mit mangelhaften Werkzeug bzw. durch unqualifiziertes Personal. 

  • Bei der Anlieferung von mangelhaften Teilen (z.B. rostig, verzundert) durch den Kunden. Werden mangelhafte Teile durch den Kunden angeliefert und sind daraus resultierend Leistungen über den vertraglich festgelegten Lieferumfang hinaus gewünscht bzw. notwendig, sind vom Kunden die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu bezahlen.

  • Bei Beschichtung von Vorlackierungen, Gussteilen und stückverzinkten Werkstücken (gleich welcher Herkunft) erfolgt die Pulverbeschichtung/Applikation grundsätzlich in der Verantwortung des Kunden. 

  • Bei Lieferung der Farbe durch den Kunden oder konkreten Bezugsangaben (hinsichtlich Hersteller des Pulvers) haften wir nicht für Mängel, die aufgrund von Qualitätsmängel des Pulvers auftreten oder die aufgrund der Inkompatibilität mit unserer Beschichtungsanlage entstehen (z.B. Vergiblung, Ablösung, etc.), soweit die Inkompatibilität aus den Herstellerangaben nicht ersichtlich ist.

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XI. Sonstige Ersatzssprüche/Sicherungsrechte

  1. Von Kunden,  deren Zahlungsfähigkeit zu Bedenken Anlass gibt oder über die ungünstige Auskünfte eingehen, können wir Vorauszahlung oder hinreichende Sicherheit verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Zahlungen dürfen nur an uns direkt bzw. auf von uns angegebene Konten erfolgen. Vertreter oder Personen sind nur bei gesondertem Nachweis durch uns und ausdrücklicher Genehmigung zum Inkasso befugt. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so sind uns als pauschalierter Schadenersatz 20% des Nettoauftragswertes zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Etwas anderes gilt, wenn der Besteller nachweist, dass ein Schaden oder Wertminderung nicht entstanden ist oder niedriger als die vereinbarte Pauschale.

  2. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder eines unserer Erfüllungsgehilfen, soweit wir für sie einzustehen haben. Die Haftung wird auch für grob fahrlässige Verletzungen auf den Ersatz und der Höhe nach, auf den Wert der Lieferung begrenzt.

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XII. Abtreten von Rechten

Ansprüche des Kunden gegen uns sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.

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XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlich Gerichtsstand. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

  2. Bei allen sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenen Streitigkeiten ist das Gericht am Sitz unserer gewerblichen Niederlassung zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts sowie das Anwenden ausländischen Rechts werden ausgeschlossen.

  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

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Neuwerk, September 2025

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